Gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2017 über den Versicherungsvertrieb nimmt die Aufsichtsbehörde aufgrund eines Antrags des Versicherungsunternehmens innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einreichung eines vollständigen Antrags eine Eintragung in das Agenturregister vor und informiert das Versicherungsunternehmen darüber. Die Art und Weise der Einreichung von Anträgen auf Eintragung in das Agenturregister oder auf Änderung der Eintragung in dieses Register sowie die Liste der diesen Anträgen beigefügten Dokumente ist in der Verordnung des Finanzministers vom 12. Dezember 2018 über Anträge auf Eintragung in das Register der Versicherungsagenturen und der Agenturen, die Zusatzversicherungen anbieten (nachstehend: „Verordnung über Anträge auf Eintragung in das Register”) festgelegt.
Am 30. April 2020 wurde der Entwurf einer Verordnung des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über Anträge auf Eintragung in das Register veröffentlicht. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sehen die Möglichkeit vor, Anträge auf Eintragung oder Änderung der Eintragung auf der Grundlage von Kopien der in § 5, § 6 und § 7 der Verordnung über Anträge auf Eintragung in das Register genannten Dokumente zu stellen. Gleichzeitig wären die Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Dokumente in der Grundform (Original oder beglaubigte Kopie) innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Aufhebung einer Seuchengefahr, eines Seuchen- oder Notstandszustands zu ergänzen.
Wie in der Begründung angedeutet, zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, die Kontinuität der Registrierungsprozesse im Bereich der Versicherungsagenturen und der Agenturen, die Zusatzversicherungen anbieten, sowie eine vorübergehende Informalisierung der Regeln für die Sammlung von Unterlagen durch die Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, die durch die Verordnung über Anträge auf Eintragung in das Register erlaubt wird, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, Anträge einzureichen, nachdem nur Kopien der erforderlichen Dokumente eingereicht wurden. Unter den gegenwärtigen Umständen, verursacht durch die COVID-19-Epidemie, ist es für ein Versicherungsunternehmen nicht möglich, die Originaldokumente zu sammeln und eine beglaubigte Kopie davon anzufertigen. Wie das Finanzministerium betont, reagieren die Änderungen auf die Erwartungen des Versicherungsmarktes, um die bestehenden Lösungen in der gegenwärtigen Situation flexibler zu gestalten.
Es wird vorgeschlagen, dass die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anträge auf Eintragung in das Register am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, indem die vacatio legis so weit wie möglich verkürzt wird.