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Der Ministerrat hat sich für die Stärkung der Aufsicht über ausländische Versicherungsunternehmen ausgesprochen

Der Ministerrat hat sich für die Stärkung der Aufsicht über ausländische Versicherungsunternehmen ausgesprochen

Dodano: 2020-04-08

Am 10. März dieses Jahres hat der Ministerrat einen Änderungsentwurf zu den zwei Versicherungsgesetzen angenommen: über die Versicherungstätigkeit und die Pflichtversicherungen. Sein Zweck ist es, die Aufsicht über ausländische Versicherungsunternehmen zu stärken.

Der Ministerrat hat für die Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Pflichtversicherung, den Versicherungsgarantiefonds und das Polnische Büro für Kraftfahrzeugversicherungen, sowie des Gesetzes über die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit entschieden. Der Finanzminister ist für den Entwurf verantwortlich.

Das Projekt verstärkt die Aufsicht über die grenzüberschreitenden Aktivitäten von ausländischen Versicherungsunternehmen in Polen.

Erstens sieht die Änderung die Möglichkeit eines sofortigen und außerordentlichen Eingreifens der polnischen Finanzaufsichtsbehörde gegenüber Versicherungsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten im Notfall vor. Die polnische Finanzaufsichtsbehörde wird mit der Möglichkeit ausgestattet, der schnellen Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Interessen der Versicherungsnehmer, Versicherten und Berechtigten aus Versicherungsverträgen – durch Anwendung derselben Maßnahmen wie bei den nationalen Versicherungsunternehmen. In bestimmten Fällen kann die Finanzaufsichtsbehörde die Ausübung von Aktivitäten in Polen verbieten.

Das Gesetz sieht vor, dass ausländische Versicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde mit Sanktionen belegt werden, wenn sie die Fristen für die Zahlung der Entschädigung überschreiten. Die finanzielle Sanktionen können gegen eine ausländische Versicherungsunternehmen oder ein Mitglied des Leitungsorgan des Unternehmens verhängt werden.

Es wird vorgeschlagen, dass das Gesetz 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten soll.

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