Der Oberste Gerichtshof für das Recht auf Entschädigung von Angehörigen, die Geschädigter pflegen
Oberster Gerichtshof bestehend aus 7 Richtern in einer Entschließung vom 22. Juli 2020. (Fall Nr. III CZP 31/19) entschied, dass ein Geschädigter, der einen Körperverletzung oder eine Gesundheitsschäden erlitten hat, auf der Grundlage von Artikel 444 § 1 des Zivilgesetzbuches eine Entschädigung für die Kosten der von Angehörigen unentgeltlich erbrachten Pflege verlangen kann. Der Antrag in diesem Fall wurde vom Finanzombudsmann beim Obersten Gerichtshof eingereicht.
In seinem Antrag wies der polnische Finanzombudsmann auf die Diskrepanzen hin, die in dieser Hinsicht zwischen den ordentlichen Gerichten hinsichtlich der Auslegung von Artikel 444 § 1 des Zivilgesetzbuches bestehen. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs steht im Einklang mit der im Antrag dargestellten Stellungnahme des Finanzombudsmanns: „Nach Ansicht des Finanzombudsmanns muss die unentgeltliche Versorgung des Geschädigten, unabhängig davon, ob sie von einem Familienmitglied oder einer anderen Person erbracht wird, durch eine Entschädigung in Höhe des Wertes der vom Angehörige geleisteten Arbeit ausgeglichen werden. Unserer Ansicht nach umfasst die Entschädigung für Personenschäden eine finanzielle Entschädigung für die Zeit und Mühe, die die Angehörigen des Geschädigten aufgewendet haben, um die Pflege, die sie aufgrund einer unerlaubten Handlung benötigen, zu erbringen. Die von diesen Personen geleistete Arbeit, die aus dem Verhalten des Täters resultiert, für den das polnische Recht die zivilrechtliche Haftung verbindlich vorschreibt, verdient eine angemessene Vergütung”.
Bislang hat der Oberste Gerichtshof keine Begründung für das Urteil geliefert.
– Ich hoffe, dass die Begründung auch klare Angaben zu den in solchen Fällen anzuwendenden Sätzen enthalten wird. Meiner Ansicht nach scheint es angebracht, die Auffassung zu vertreten, dass sie den realen Marktsätzen für solche Pflegeleistungen entsprechen sollten. Uns ist aufgefallen, dass die Versicherer in einigen Fällen eine solche Leistung gewähren, aber sie entspricht z.B. der Hälfte des Marktpreises für Pflegeleistungen in dem Gebiet, in dem das Opfer lebt. Meiner Meinung nach ist eine solche Differenzierung der Sätze überhaupt nicht gerechtfertigt – kommentierte dr. hab. Mariusz Golecki, Finanzombudsmann.