Am 23. Juni 2020 wurde die Mitteilung der polnischen Finanzaufsichtsbehörde (nachfolgend: „ die KNF“) über die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation (nachfolgend: „die Mitteilung”) veröffentlicht, im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2017 über den Versicherungsvertrieb (nachfolgend: das Gesetz über den Versicherungsvertrieb).
Im Inhalt der Mitteilung erläuterte die KNF, dass sie im Rahmen ihrer Aufsicht über den Versicherungsvertrieb die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung zur Verbesserung der fachlichen Qualifikationen überwacht, im Sinne von Art. 12 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb, und im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen wird sie ihre Aufsichtsmittel einsetzen.
Die KNF wies darauf hin, dass die sich aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 10 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb ergebende Verpflichtung mit der sich aus Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb ergebenden Verpflichtung verbunden werden sollte, nach der ein Versicherungsvertreiber beim Versicherungsvertrieb ehrlich, zuverlässig und professionell im besten Interesse der Kunden handelt. Die jährliche Erfüllung der Verpflichtung zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation ermöglicht den Erwerb, die Festigung und die Aktualisierung der Kenntnisse, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvertreiber erforderlich sind, und erfüllt somit die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb festgelegten Anforderungen.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde zeigt sich die Professionalität des Versicherungsvertreibers nicht nur durch die persönliche Erfüllung dieser Verpflichtung (sofern die Verpflichtung für den betreffenden Verteiler gilt), sondern auch durch den Einsatz von Personen, die diese Verpflichtung bei der Ausübung der Vertriebstätigkeit erfüllt haben. Ein Versicherungsverteiler sollte, wenn er feststellt, dass er Tätigkeiten mit Hilfe von natürlichen Personen ausübt, die der Verpflichtung zum Abschluss ihrer fachlichen Ausbildung im Jahr 2019 nicht nachgekommen sind, sicherzustellen, dass diese Personen keine Vertriebstätigkeiten ausüben, bis diese Verpflichtung für 2020 erfüllt ist.
Die KNF wies auch darauf hin, dass die direkt vom Gesetzgeber festgelegte Frist für die Erfüllung der Ausbildungspflicht bei den in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 10 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb genannten Personen bedeutet, dass die fachlichen Ausbildung des Vorjahres nicht rückwirkend ergänzt werden kann. Insbesondere kann der „Abschluss” der fachlichen Ausbildung nicht dadurch erreicht werden, dass die Ausbildung im folgenden Kalenderjahr in einer erhöhten Stundenzahl abgeschlossen wird, und daher entbindet der Abschluss der Verpflichtung zur fachlichen Ausbildung im Jahr 2020 die Person nicht von der Verantwortung, diese Verpflichtung für 2019 nicht zu erfüllen.
Die Aufsichtsbehörde unterscheidet zwischen der Unmöglichkeit, die Ausbildungspflicht rückwirkend abzuschließen, von der Möglichkeit, formale Fehler in Bezug auf die bereits erhaltenen Dokumente zum Nachweis des Abschlusses der Ausbildungspflicht zu korrigieren.
Unter formalen Fehlern ist die Nichterfüllung der in Artikel 12 Absätze 8 und 9 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb genannten Anforderungen zu verstehen, d.h. der Anforderungen an den Inhalt der Dokumente, die den Abschluss der Ausbildung bestätigen.
Nach Ansicht der KNF sollte die Versicherungsunternehmen auch über Informationen über die Erfüllung der Verpflichtung zur Absolvierung einer fachlichen Ausbildung verfügen, insbesondere durch natürliche Personen, die Agenturtätigkeiten für einen Versicherungsagenturen ausüben. In dieser Hinsicht ist die aktive Mitarbeit des Vertreibers erforderlich, die sich darin äußert, dass er dem Versicherungsunternehmen die erforderlichen Informationen in dieser Hinsicht zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sollte der Vorstand der Versicherungsunternehmen (bzw. der Vorstand der Rückversicherungsunternehmen) schriftlich aufgestellte Regeln bezüglich der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtungen von Personen, die eine Vertriebstätigkeit ausüben, gemäß Artikel 46 Absatz 1, Absätze 5 und 6 des Gesetzes vom 11. September 2015 über Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten genehmigen und deren Umsetzung sicherstellen. Diese Regeln sollten die für ihre Umsetzung verantwortliche Stelle festlegen und mindestens einmal jährlich überprüft und an wesentliche Änderungen im betreffenden Managementsystem oder Bereich, sie betreffen, angepasst werden.
Die KNF ist der Meinung, dass die Umsetzung und Anwendung interner Regeln im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Absolvierung einer fachlichen Ausbildung auch durch andere Vertreiber als Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine systemische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Verpflichtung, die anderen Vertreibern obliegt, und bei der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus Artikel 7 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb ergeben, darstellen kann, und zwar im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienste von Personen, die die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb genannte Verpflichtung zur Absolvierung einer fachlichen Ausbildung bei der Ausübung von Vertriebstätigkeiten erfüllt haben.
Im Falle der Nichterfüllung der in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb genannten Verpflichtung zur Absolvierung einer fachlichen Ausbildung findet Art. 84 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb Anwendung, der mögliche Sanktionen für die Vertreiber festlegt. In Ermangelung einer wirksamen Aufsicht eines Versicherungsvertreibers über die Umsetzung der Verpflichtung zur Absolvierung einer fachlichen Ausbildung durch natürliche Personen, die im Bereich des Versicherungsvertriebs tätig sind, was dazu führt, dass der Versicherungsvertreibers Personen einsetzt, die der Verpflichtung zur Absolvierung einer fachlichen Ausbildung nicht nachgekommen sind, kann Artikel 84 Absatz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb, der mögliche Verwaltungssanktionen für Verstöße unter anderem gegen Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb vorsieht, Anwendung finden.
Bei der Entscheidung über die Anwendung einer bestimmten Maßnahme richtet sich die Aufsichtsbehörde nach den in Artikel 85 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb festgelegten Voraussetzungen, wobei unter anderem auch berücksichtigt wird: der Grad der Nichterfüllung der Verpflichtung (z.B. ob die verpflichtete Person die Verpflichtung überhaupt nicht oder nur teilweise erfüllt hat) sowie die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung oder das Ausmaß des Einsatzes von nicht ausgebildeten Personen durch den Vertreiber. Bei der angewandten Aufsichtsmaßnahme kann es sich insbesondere um finanzielle Sanktionen handeln, die im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 Punkt 4 und 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrieb festgelegt sind. Werden jedoch grobe Gesetzesverstöße festgestellt, schließt die Aufsichtsbehörde die Ausübung anderer Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der Streichung aus dem Register der Versicherungsvermittler, nicht aus.