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Verbot der Agenturtätigkeiten für alle Angestellten der Makler

Verbot der Agenturtätigkeiten für alle Angestellten der Makler

Dodano: 2020-02-12

Gemäß Art. 30 Absatz 1.1. des Gesetzes vom 15.12.2017 über den Versicherungsvertrieb darf ein Versicherungsmakler keine Agenturarbeit, keine Agenturtätigkeit, keine Vertriebstätigkeit eines Versicherungsunternehmens und keine Vertriebstätigkeit eines Rückversicherungsunternehmens ausüben.

Das Verbot der Kombination von Agentur – und Maklertätigkeiten war bereits im vorherigen Gesetz über die Versicherungsvermittlung in Kraft, so dass es weithin bekannt und nicht sehr umstritten ist. Der Grund für seine Einführung ist die Vermeidung von Interessenkonflikten, die in einem solchen Fall entstehen könnten. Der Versicherungsagent handelt im Namen und im Auftrag des Versicherungsunternehmens und der Versicherungsmakler im Namen des Kunden. Es ist in der Tat unmöglich, diese beiden Rollen miteinander in Einklang zu bringen, ohne einer der Parteien eines Versicherungsvertrags zu schaden, und ein solches Verbot bewahrt die tatsächliche Unabhängigkeit des Maklers vom Versicherungsunternehmen.

Das Verbot der Agenturtätigkeiten erstreckt sich auch auf Personen, die eine Maklertätigkeit ausüben, und auf Mitglieder von Maklerorganen, auch wenn sie keine Maklertätigkeit ausüben. Sie bleiben jedoch bei einem Makler, der eine juristische Person ist, in einem solchen Verhältnis, dass dieses Verbot auch in ihrem Fall gerechtfertigt ist.

Es kann nicht verschwiegen werden, dass das Verbot der Ausübung von Agentur- oder Vertriebstätigkeiten als einziges aus dem Verbotskatalog des Art. 30 Abs. 1 des Versicherungsvertriebsgesetzes auch für die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigten Mitarbeiter eines Versicherungsmaklers gilt, die keine Personen sind, mit deren Hilfe der Versicherungsmakler Versicherungsvermittlungstätigkeiten ausübt. Es bedeutet, dass selbst Personen, die in den Räumlichkeiten des Maklers nur Tätigkeiten typischerweise administrativer oder technischer Art ausüben, keine Agenturtätigkeiten oder sonstige Agenturarbeiten ausüben dürfen. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber dieses Verbot direkt auf Personen mit einem Arbeitsvertrag beschränkt hat. Und da die Verbote nicht weit ausgelegt werden sollten, bedeutet dies, dass im Falle von Auftragnehmern oder Personen, die Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrags ausüben, diese Einschränkung nicht gilt. Folglich fallen alle Mitarbeiter, die von einem Versicherungsmakler auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, unabhängig davon, ob sie Versicherungsmaklertätigkeiten ausüben oder nicht, unter das Verbot der Ausübung von Agenturtätigkeiten.

Es liegt in der Verantwortung des Versicherungsmaklers, der solche Personen beschäftigt, zu überprüfen, ob das oben genannte Verbot tatsächlich eingehalten wird. Dies ist besonders relevant im Zusammenhang mit den von der polnischen Finanzaufsichtsbehörde (poln. „Komisja Nadzoru Finansowego“) für 2020 angekündigten Kontrollen von Versicherungsvertreibern. Im Zuge der Kontrolle prüft die polnische Finanzaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der Tätigkeit des Maklers mit dem Gesetz, wobei sie Zugang zu allen Dokumenten des kontrollierten Unternehmens hat und das Recht hat, mündliche oder schriftliche Erklärungen direkt von den Mitarbeitern zu erhalten.

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